Wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 147 I 372 zutreffend festhält (dort E. 3.1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern es darüber hinaus einen Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn auf den im Rucksack sichergestellten Gegenständen Fingerabdrücke und/oder DNA- Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könnten. Dass auch die auf den Tischen des Lokals vorgefundenen Minigrips mit Marihuana-Blüten auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers hin zu untersuchen wären, wird von der Staatsanwaltschaft nicht vorgebracht. 7.3