Angesichts der Videoaufnahmen, auf welchen der Beschwerdeführer beim Betreten des Lokals mit dem Rucksack ersichtlich ist, liegt ein weiteres und objektives Beweismittel dafür vor, dass der Rucksack samt Inhalt ihm gehört. Wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 147 I 372 zutreffend festhält (dort E. 3.1 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern es darüber hinaus einen Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn auf den im Rucksack sichergestellten Gegenständen Fingerabdrücke und/oder DNA- Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen werden könnten.