nach nachweislich auf den sichergestellten Gegenständen keine Fingerabdrücke vorgefunden werden konnten [dort. E. 4.6]). Zum anderen hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Sachen ihm gehören. Auch wenn ein Geständnis nicht von vornherein eine erkennungsdienstliche Erfassung (ebenso wie eine DNA- Profilerstellung) als unverhältnismässig erscheinen lässt (dieses kann immerhin jederzeit auch widerrufen werden), erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung jedenfalls in der vorliegenden Konstellation als nicht erforderlich.