Zum einen begründet die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb eine DNA-Profilerstellung zusätzlich zur unbestrittenermassen als milder einzustufenden erkennungsdienstlichen Erfassung (hier v.a. die Abnahme von Fingerabdrücken) nötig sein soll. Für die Beschwerdekammer ist gestützt auf die Akten nicht ersichtlich, inwiefern das Abgleichen von Fingerabdrücken zur Aufklärung der Anlasstat nicht ausreichend und stattdessen auch ein DNA-Profil unabdingbar sein soll (anders der dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 5 vom 22. Februar 2023 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo-