Dies muss im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat gestützt auf die Aktenlage zumindest vorderhand verneint werden. Zum einen begründet die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb eine DNA-Profilerstellung zusätzlich zur unbestrittenermassen als milder einzustufenden erkennungsdienstlichen Erfassung (hier v.a. die Abnahme von Fingerabdrücken) nötig sein soll.