Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat indes nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Verlangt wird ebenfalls, dass die angestrebte Massnahme auch erforderlich ist. Dies muss im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat gestützt auf die Aktenlage zumindest vorderhand verneint werden.