Dass sich auf diesen Spuren des Beschwerdeführers befinden, wird nicht in Abrede gestellt. Dass die angeordneten Massnahmen grundsätzlich geeignet sind, am Tatort sichergestellte (resp. – wie hier – auf Spurenträger noch zu sichernde) Spuren einem Spurenleger zuzuordnen und damit allenfalls den möglichen Täter zu identifizieren, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Allein gestützt auf das Vorliegen des Kriteriums der Geeignetheit rechtfertigt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat indes nicht, stellt diese doch lediglich einen Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.