6 genügt, dass ein Spurenträger vorhanden ist, der auf entsprechende Spuren hin untersucht werden kann (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 110 vom 4. Mai 2022 E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.). Das ist vorliegend der Fall, wurden doch im vom Beschwerdeführer mitgeführten Rucksack diverse Gegenstände wie Cannabis und Verpackungsmaterial und eine Waage vorgefunden, die ihm gehören. Dass sich auf diesen Spuren des Beschwerdeführers befinden, wird nicht in Abrede gestellt.