7.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen im Hinblick auf die Aufklärung des Anlassdelikts. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es gemäss Praxis der Beschwerdekammer entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht des Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen bedarf. Es