Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt waren und er den Vorrat immer mit sich führe (Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2023 Z. 125), ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich Betäubungsmittelhandels bejaht hat. Dass anlässlich der am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung nichts sichergestellt werden konnte, ändert daran nichts. Damit darf von einem Anlassdelikt im Sinne von Art. 260 und 255 Abs. 1 StPO ausgegangen werden, welches eine erkennungsdienstliche Erfassung und eine DNA-Profilerstellung unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen erlaubt.