Der Beschwerdeführer gab zu, dass der sichergestellte Rucksack mit den darin befindlichen Gegenständen (220 Gramm Marihuana, wovon 101 Gramm in einem grossen Sack sowie total 118.7 Gramm portioniert in 25 Minigrips waren / 67 Gramm Haschisch / 90 Minigrips / eine Wage und ein Messer) ihm gehört. Aufgrund der Menge der dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Betäubungsmittel, welche zu einem Teil bereits portioniert abgefüllt waren, der mitgeführten Waage, der leeren Minigrips und des – zumindest derzeit – nicht glaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wonach die