Die Zumutbarkeit der Massnahmen ergibt sich implizit aus der von ihr vorgenommenen Würdigung, wonach sich die Massnahmen angesichts der Schwere der Tat und der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Massnahmen als verhältnismässig erweisen würden. Eine Gehörsverletzung liegt somit hinsichtlich der angefochtenen Verfügung nicht vor (zur Substitution der Begründung vgl. nachfolgend E. 8.1).