Auch hinsichtlich der Begründung der Verhältnismässigkeit kann keine Verletzung der Begründungspflicht ausgemacht werden. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass die angeordneten Massnahmen mit Blick auf die zu sichernden Spuren resp. die sich daraus ergebenden Ermittlungen erforderlich und geeignet seien. Die Zumutbarkeit der Massnahmen ergibt sich implizit aus der von ihr vorgenommenen Würdigung, wonach sich die Massnahmen angesichts der Schwere der Tat und der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Massnahmen als verhältnismässig erweisen würden.