4 Die angefochtene Verfügung genügt mit der unter E. 4.1 hiervor wiedergegebenen Begründung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht. Dem Beschwerdeführer war der gegen ihn erhobene Vorwurf resp. Tatverdacht aufgrund der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 10. März 2023 ausreichend bekannt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2023 Z. 5-7). Auch hinsichtlich der Begründung der Verhältnismässigkeit kann keine Verletzung der Begründungspflicht ausgemacht werden.