Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Erstellen von DNA-Profilen auf Vorrat unzulässig sei, und der bevorstehenden Inkraftsetzung der neuen StPO-Bestimmungen, mit welchen der Gesetzgeber die Kompetenz der präventiven Erstellung von DNA-Profilen neu dem Sachgericht zugewiesen habe, rechtfertigten sich vorliegend die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Straftat des laufenden Strafverfahrens diene, nicht. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine weitere Gehörsverletzung, weil die Generalstaatsanwaltschaft zur Legitimation