Vielmehr bestünden angesichts der vorgenommenen Sicherstellungen klare Hinweise, dass er in weitere Delikte verwickelt sein könnte. 4.4 Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer zur von der Generalstaatsanwaltschaft erstmals vorgebrachten Argumentation der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahmen im Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte und verneinte die hierfür nötigen Voraussetzungen. Zum einen fehle es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür, dass er in andere Delikte verwickelt sein könnte. Jedenfalls liessen sich solche nicht allein aus den sichergestellten Gegenständen ableiten.