Dies mit der Begründung, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt in aller Regel wiederholt begangen werde. Zusätzlich deuteten die Menge der Drogen ebenso wie deren Verpackung und die weiteren vorhandenen Utensilien (Minigrips, Waage, Messer) darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine einmalige deliktische Tätigkeit handeln dürfte. Vielmehr bestünden angesichts der vorgenommenen Sicherstellungen klare Hinweise, dass er in weitere Delikte verwickelt sein könnte.