3 Es sei offensichtlich, dass es der Staatsanwaltschaft nur um eine routinemässige Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Entnahme gehe. 4.3 In ihrer Stellungnahme bejaht die Generalstaatsanwaltschaft zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts betreffend die Anlasstat bzw. den Betäubungsmittelhandel sowie insgesamt die Verhältnismässigkeit des geringfügigen Grundrechtseingriffs. Von einer standardmässigen und unbegründeten Erfassung könne keine Rede sein.