Ausserdem mangle es ohnehin an einem hinreichenden Tatverdacht und seien die angeordneten Massnahmen unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht erforderlich. Auszuwertende Vergleichsspuren lägen gemäss Akten nicht vor und aufgrund seines Aussageverhaltens brächte ein Abgleich der biometrischen Daten auch keine neuen Erkenntnisse. Er sei im «C.________» mit dem Rucksack und dem sich darin befindliche Haschisch und Gras aufgegriffen worden und er habe eingeräumt, dass diese ihm gehörten.