4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die angefochtene Verfügung weder hinsichtlich des für die erkennungsdienstlichen Massnahmen erforderlichen «hinreichenden Tatverdachts» noch bezüglich der Verhältnismässigkeit den Begründungsanforderungen zu genügen vermöge, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ausserdem mangle es ohnehin an einem hinreichenden Tatverdacht und seien die angeordneten Massnahmen unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht erforderlich.