Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Anschluss an die Anhaltung durchgeführten Einvernahme zunächst erneut jeglichen Kontakt zum Rucksack und dessen Inhalt verneint hatte. Erst auf Vorhalt der Erkenntnisse aus der im Lokal angebrachten Videoüberwachung, gemäss welchen der Beschwerdeführer beim Betreten des Lokals den hier interessierenden Rucksack über die Schulter gehängt hatte, räumte er ein, dass der Rucksack samt Inhalt ihm gehöre (zum Ganzen: Anzeigerapport vom 28. März 2023 und Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2023). Der Beschwerdeführer streitet den Handel mit Betäubungsmitteln ab.