eine Armlänge vom Beschwerdeführer entfernt habe sich ein grauer Rucksack befunden, in welchem sich Betäubungsmittel befunden hätten. Die Frage, ob der Rucksack ihm gehöre, sei vom Beschwerdeführer verneint worden. Er habe jedoch einen nervösen Eindruck gemacht. Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Anschluss an die Anhaltung durchgeführten Einvernahme zunächst erneut jeglichen Kontakt zum Rucksack und dessen Inhalt verneint hatte.