BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung [Art. 260 StPO] und die DNA-Profil-Erstellung [Art. 255 StPO]) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird der Konsum von und Handel mit Cannabis vorgeworfen. Den eingereichten Verfahrensakten lässt sich hierzu entnehmen, dass die