Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung und stellte den Beweisantrag, es sei mittels Abfrage in der AFIS-Datenbank festzustellen, ob der Beschwerdeführer bereits erfasst sei. Diesen Beweisantrag wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. Mai 2023 zunächst ab, zog diese indes am 19. Juni 2023 in Wiedererwägung und gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom selben Tag von der entsprechenden Meldung bzw. dem entsprechenden Beleg der Abfrage Kenntnis. Weitere Eingaben gingen daraufhin nicht mehr ein.