Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung und stellte den Beweisantrag, es sei mittels Abfrage in der AFIS-Datenbank festzustellen, ob der Beschwerdeführer bereits erfasst sei.