So setzt er sich nicht mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern begnügt sich mit der von ihm bereits wiederholt geäusserten Kritik an den Behörden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt und auch die Beschwerdekammer bereits verschiedentlich festgestellt hat (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 und BK 23 42, beide vom 16. Februar 2023, je E. 3.4), stellt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die