3.3 Mit Eingabe vom 21. März 2023 bezeichnet der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. In seiner Begründung kritisiert er die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft sowie der gesamten Berner Justiz auf die bereits bekannte pauschale Art und Weise. Dabei wirft er den «betreffenden Justizbehörden» im Wesentlichen vor, absichtliche Verfahrensfehler zu vertuschen, um Staatshaftungen und Behördendelikte in Zusammenhang mit seiner zu Unrecht erfolgten Einweisung zu vermeiden bzw. zu verleugnen (Anmerkung der Kammer: vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 309 vom 18. November 2019).