Vorliegend ergeben sich aus den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 30.12.2022 auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Amtsgewalt, einen Betrug oder eine Begünstigung durch Staatsanwalt A.________. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen von Staatsanwalt A.________ sind keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich damit auch hinsichtlich der Vorbringen gegen den leitenden Staatsanwalt B.________, welcher mittels seiner Genehmigung der beiden Nichtanhandnahmeverfügungen selbst sowie als Gehilfe den Tatbestand des Amtsmissbrauchs und der übrigen erwähnten Delikte erfüllt haben soll.