Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind mit den im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmitteln geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Alleine der Umstand, dass sich C.________ einen anderen Entscheid bzw. ein anderes Vorgehen durch Staatsanwalt A.________ erhofft hatte, stellt keinen Amtsmissbrauch dar. Vorliegend ergeben sich aus den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 30.12.2022 auch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Amtsgewalt, einen Betrug oder eine Begünstigung durch Staatsanwalt A.__