Im vorliegenden Fall sind den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen von Staatsanwalt A.________ keine ehrverletzenden Äusserungen zu entnehmen, namentlich lässt sich dem Text nicht entnehmen, dass er den Anzeigeerstatter als "Behördenkritiker", "Behördenhasser" oder "Lügner" bezeichnet hätte. Staatsanwalt A.__