89 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 385 Abs. 2 StPO (Frist zur Nachbesserung, falls eine Eingabe keine Begründung erhält) berufen, da er mit seiner Eingabe vom 21. März 2023 betreffend die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung die Formvorschriften grundsätzlich eingehalten hat. Er ist alsdann durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).