Gestützt auf vorgenannte Eingabe eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung 23. März 2023 ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist ab. Die gesetzliche Beschwerdefrist endete am 24. März 2023. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.