Diese führen aber nicht per se dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr zumutbar ist. Andernfalls wäre eine Untersuchungshaft generell bei Personen mit Kindern und Ehepartnern ausgeschlossen, was aber offensichtlich nicht der Fall sein kann. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern er durch die Haft stärker als andere Personen in vergleichbaren Situationen betroffen sein soll. Die Haft lässt sich mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und die Wiederholungsgefahr mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren. Die Beschwerde ist abzuweisen.