Es ist demnach in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere der Zweck der Untersuchungshaft, die Schwere der gesundheitlichen Gefährdung, die Möglichkeit der medizinischen Betreuung im Gefängnis etc. zu berücksichtigen sind (BGE 116 Ia 420 E. 3a). Vorliegend bestehen aber keine Anhaltspunkte auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Unzumutbarkeit wird ausschliesslich mit den psychischen Auswirkungen der Untersuchungshaft auf den Beschwerdeführer und dessen Familie begründet. Diese führen aber nicht per se dazu, dass die Untersuchungshaft nicht mehr zumutbar ist.