Die Haftdauer von vier Monaten rückt auch noch nicht in grosse zeitliche Nähe zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion. Das psychiatrische Gutachten wurde am 1. März 2023 in Auftrag gegeben und der Vorabbericht sollte innerhalb von sechs Wochen eintreffen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer um zwei Monate auf insgesamt vier Monate angemessen. Die Untersuchungshaft erweist als verhältnismässig. 5.3 Die Untersuchungshaft ist geeignet und mit Blick auf die Wiederholungsgefahr auch erforderlich. Weiter erweist sie sich als zumutbar.