Der Umstand, dass er nicht mehr an derselben Adresse wohnen wird, schliesst nach Ansicht der Kammer nicht per se weitere Gefahrensituationen aus, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer bisher von den Bewohnern bedroht worden ist oder die mutmasslichen Delikte in einer spezifischen Beziehungskonstellation erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben. Mutmasslich ergeben sich daraus weitere Rückschlüsse.