Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt und der Beschwerdeführer sich bspw. dadurch subjektiv in Bedrohungslagen fühlt, obwohl objektiv keine solchen vorliegen. So sagte er am 9. März 2023 aus, er sei in diesem Moment sehr verwirrt gewesen und habe nicht gewusst, ob es (Anmerkung der Kammer: der Angriff) von oben oder unten gekommen sei, er habe nicht gewusst, ob es von mehreren Personen geplant gewesen sei (Z. 178 f.).