140 IV 19 E. 2.1.1 S. 21 f.). 4.8 Bereits aus den früheren Vorfällen und insbesondere nunmehr aus der aktuellen Eskalation gehen die Aggressivität und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hervor. Er wurde positiv auf THC getestet und stand unter Alkoholeinfluss. Allenfalls steht sein Verhalten damit in Zusammenhang mit einem Drogen- und Alkoholkonsum. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass eine psychische Erkrankung vorliegt und der Beschwerdeführer sich bspw. dadurch subjektiv in Bedrohungslagen fühlt, obwohl objektiv keine solchen vorliegen.