Immerhin folgte der Beschwerdeführer zwar den Anweisungen der Polizisten. Allerdings bedrohten ihn diese mit den Dienstwaffen und der Beschwerdeführer blieb aufgebracht und drohte auch ihnen mit dem Tod. 4.7 Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforde-