gewehrt hätte, der Beschwerdeführer ihn umgebracht hätte. Der Psycho hätte ihm mit der Axt in den Hals geschlagen (Z. 28 ff.). Auch seine Aussagen in der Einvernahme vom 3. März 2023 zeigen, dass der Rückzug nichts über den Ernst der Gefährdungslage aussagt (vgl. Z. 245 ff., 282 f. sowie Z. 259 f., wonach es krass und er geschockt gewesen sei. «Ich sagte zu mir, ich muss das Beil halten, sonst bin ich am Arsch.»).