4.5 Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Geschädigte sich von einer Bestrafung des Beschwerdeführers distanziert bzw. mittlerweile eine Vereinbarung unterschrieben hat, in welcher er den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung zurückgezogen und sein Desinteresse erklärt hat, nicht geschlossen werden kann, er gehe selber nicht von einer ernsthaften Gefährdung durch den Beschwerdeführer aus. So verzichtete er bereits in seiner ersten Einvernahme vom 8. Januar 2023 auf die Geltendmachung besonderer Opferrechte oder das Stellen von Anträgen, gab aber an, dass wenn er sich nicht