_ vom 26. Januar 2023, Z. 64 ff.). Es ist aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem aggressiven und unberechenbaren Verhalten die Sicherheit anderer erheblich gefährdete, unabhängig davon, was seine Motive waren und ob es letztlich nur ein versuchter Schlag gegen eine Person war. 4.4 Die Wiederholung eines Verbrechens oder schweren Vergehens muss im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Le- gal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.).