Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt haben sollte, wäre diese Reaktion völlig unverhältnismässig und übertrieben. Zudem schlug er in der Folge auch willkürlich auf Wohnungstüren und das Treppengeländer ein und versetzte damit auch die weiteren Anwohner in Angst und Schrecken (vgl. nachstehende Ausführungen). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar auch auf D.________ losgegangen ist. Gemäss den Aussagen von D.________ wurde er aber auch vom Beschwerdeführer bedroht und zog sich letztlich wieder in die Wohnung zurück (vgl. Einvernahme D.________ vom 26. Januar 2023, Z. 64 ff.)