Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich vor den Personen, welche an derselben Adresse wohnen, gefürchtet haben und deshalb in grosse Angst geraten sein soll, als der Geschädigte zu seinem Zimmer gekommen ist. Bereits der Umstand, dass der mutmassliche Angriff mit dem Beil erst erfolgt ist, als sich der Geschädigte bereits wieder auf den Rückweg zu seiner Wohnung gemacht hatte, spricht gegen diese Version. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt haben sollte, wäre diese Reaktion völlig unverhältnismässig und übertrieben.