Es bestehen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit einem Beil auf den Geschädigten losgegangen und auch dafür verantwortlich ist, dass der Geschädigte in der Folge die Treppe hinuntergestürzt ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er sich vor den Personen, welche an derselben Adresse wohnen, gefürchtet haben und deshalb in grosse Angst geraten sein soll, als der Geschädigte zu seinem Zimmer gekommen ist.