Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Drohungen können die Anordnung von Untersuchungshaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3, BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Es bestehen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus nichtigem Grund mit einem Beil auf den Geschädigten losgegangen und auch dafür verantwortlich ist, dass der Geschädigte in der Folge die Treppe hinuntergestürzt ist.