6 hätte, liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung vor. Zwar ist die Begründung knapp, aber es scheint klar, weshalb das Zwangsmassnahmengericht von einer Wiederholungsgefahr ausging und es war auch eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich. 4.3 Bei den im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO drohenden Delikten muss es sich nicht nur um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln, diese müssen auch die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.