Mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung, die betroffenen Rechtsgüter und den soeben geschilderten Kontext (erkennbares Gewaltpotential und damit verbundene massive Drohungen) handelt es sich bei den Vortaten um schwere Vergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). Das Vortatenerfordernis ist daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich erfüllt. Es trifft zu, dass das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Vorstrafen offengelassen hat und von einer qualifizierten Gefährlichkeit ausgegangen ist. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann, kann offengelassen werden.