Die Vortaten beinhalten zudem nicht «blosse» Tätlichkeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. So geht aus dem Strafbefehl aus dem Jahr 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer einen Securitas-Mitarbeiter tätlich angriff, indem er mit beiden Fäusten auf die Brust des Securitas-Mitarbeiters schlug und ihn mit den Worten «i bringe di um» und «du bisch tot mann» beschimpfte.