285 StGB). Dieser Tatbestand richtet sich damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen gleiche Rechtsgüter, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. versuchter Tötung, Drohung und weiterer Delikte betroffen sind. Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte droht wie auch für Drohung (Art. 180 StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Vortaten beinhalten zudem nicht «blosse» Tätlichkeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht.